Unsere Statuten
I. NAME, SITZ, ZWECK
Artikel 1 – Name
Unter dem Namen Skiclub Obergoms besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen der Artikel 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Artikel 2 – Sitz
Der Sitz des Vereines besteht am jeweiligen Wohnsitz des Präsidenten. Bei einem Co-Präsidium definiert der Vorstand den Sitz des Vereins.
Artikel 3 – Zweck
Der Skiclub Obergoms bezweckt die Förderung und Pflege des alpinen und nordischen Skisports auf allen Altersstufen und in allen Disziplinen, die Förderung der Kameradschaft und Geselligkeit, sowie die Wahrung der Interessen der Vereinsmitglieder im Tätigkeitsbereich des Vereins. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Zur Verfolgung dieses Zweckes kann der Verein insbesondere:
- Anlässe, Kurse, Wettkämpfe und dergleichen organisieren;
- Die Ausbildung seiner Mitglieder fördern;
- Die Zusammenarbeit mit der Presse, Sponsoren und weiteren Partnern suchen;
- Die Information der Mitglieder durch geeignete Mittel sicherstellen;
- Vereinsmitglieder bei Wettkämpfen unterstützen.
II. VERBANDSZUGEHÖRIGKEIT
Artikel 4 – Grundsatz
Der Skiclub Obergoms und all seine Mitglieder gehören dem Schweizerischen Skiverband „Swiss Ski“ und dem Walliser Skiverband „Ski Valais“ an.
Artikel 5 – Rechte und Pflichten
Die Rechte und Pflichten, insbesondere die Beitragspflicht, gegenüber den diesen Verbänden richten sich nach den jeweiligen Statuten dieser Verbände.
Die Beiträge an diese Verbände werden vom Skiclub Obergoms insgesamt für alle Einzelmitglieder geleistet und zuvor gegenüber dem einzelnen Mitglied eingezogen.
III. MITGLIEDSCHAFT
Artikel 6 – Erwerb
Natürliche und juristische Personen können auf Gesuch hin als Vereinsmitglieder aufgenommen werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne Angabe verweigern. Gesuchsteller im JO-Alter haben dem Gesuch die schriftliche Zustimmung der Inhaber der elterlichen Gewalt beizulegen.
Artikel 7 – Kategorien
Der Skiclub Obergoms kennt folgende Kategorien von Mitgliedern:
- Jugendorganisation JO
- Junioren
- Senioren
- Veteranen
- Passivmitglieder
- Freimitglieder
- Ehrenmitglieder
Artikel 8 – Jugendorganisation JO
JO sind Vereinsmitglieder bis zum erfüllten 14. Altersjahr. Sie haben weder das aktive noch das passive Wahl-, beziehungsweise Stimmrecht.
Artikel 9 – Junioren
Junioren sind Vereinsmitglieder ab dem zurückgelegten 14. Altersjahr bis zum erfüllten 19. Altersjahr. Sie haben den ersten Jahresbeitrag für das Vereinsjahr, in welchem sie das 15. Altersjahr erfüllen, zu entrichten. Im Übrigen stehen ihnen alle Rechte und Pflichten lauf Statuten zu.
Artikel 10 – Senioren
Senioren sind Vereinsmitglieder ab dem zurückgelegten 19. Altersjahr, welche in keine andere Mitgliederkategorie fallen.
Artikel 11 – Veteranen
Veteranen sind Mitglieder, die dem Verein während 25 Jahren als stimmberechtigtes Mitglied angehört hat. Sie werden vom Vorstand zu Swiss-Ski Veteranen ernannt und Swiss Ski gemeldet.
Artikel 12 – Freimitglieder
Freimitglieder sind Mitglieder, die dem Verein während 40 Jahren als stimmberechtigtes Mitglied angehört haben. Sie werden vom Vorstand zu Swiss-Ski Veteranen ernannt und Swiss Ski gemeldet. Sie sind nicht mehr beitragspflichtig.
Artikel 13 – Passivmitglieder
Passivmitglieder sind Personen, welche dem Club angehören, aber nicht aktiv an den Wettkämpfen teilnehmen.
Artikel 14 – Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderer Weise für den Verein verdient gemacht haben. Sie werden von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt. Sie sind nicht beitragspflichtig.
Artikel 15 – Austritt
Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von dreissig Tagen schriftlich gegenüber dem Vorstand auf das Ende des Vereinsjahres erfolgen.
Artikel 16 – Ausschliessung
Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Vereinsversammlung zu. Der Rekurs ist innert dreissig Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides des Vorstandes mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zu Handen der Vereinsversammlung zu richten.
Wer mit der Bezahlung von zwei Jahresbeiträgen, trotz Mahnung und Androhung des Ausschlusses, im Rückstand ist, wird vom Vorstand ausgeschlossen und von der Mitgliederliste gestrichen, ohne dass ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung besteht.
Artikel 17 – Anspruch auf das Vereinsvermögen
Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.
IV. FINANZIELLE MITTEL
Artikel 18 – Mitgliederbeitrag
Jedes Vereinsmitglied schuldet unter Vorbehalt der statutarischen Ausnahmen einen jährlichen Mitgliederbeitrag, welcher zwischen Fr. 20.00 und Fr. 80.00 von der Generalversammlung festgelegt wird. In diesem Beitrag sind die vom Verein an Swiss Ski und Ski Valais für jedes Mitglied geschuldeten Beiträge eingeschlossen. Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahr.
Vorstandsmitglieder sind während der gewählten Amtsperiode vom Mitgliederbeitrag befreit.
Artikel 19 – Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder des Vereins für die Verbindlichkeiten desselben ist ausgeschlossen.
V. ORGANISATION
Artikel 20 – Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Die Vereinsversammlung
- Der Vorstand
- Die Kontrollstelle
Artikel 21 – Die Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet jedes Jahr innerhalb von dreissig Tagen nach Abschluss des Vereinsjahres als ordentliche Versammlung statt. Die Vereinsversammlung wird vom Präsidenten bzw. von einem der Co-Präsidenten einberufen und zwar wenigstens vierzehn Tage vor dem Vereinsversammlungsdatum und unter Angabe der Traktanden. Über Gegenstände, die nicht in diese Weise angekündigt werden, kann nicht Beschluss gefasst werden.
Außerordentliche Vereinsversammlungen sind im Auftrag des Vorstandes oder von 20 Vereinsmitgliedern durchzuführen.
Artikel 22 – Beschlussfähigkeit
Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist, unter Vorbehalt der statuarischen Ausnahmen, grundsätzlich beschlussfähig.
Artikel 23 – Stimmrecht
Unter Vorbehalt der statuarischen Ausnahmen hat grundsätzlich jedes Mitglied in der Vereinsversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen ausdrücklich dafür bezeichneten Vertreter aus, der Mitglied der Verwaltung sein muss.
Artikel 24 – Beschlussfassung
Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse unter Vorbehalt der statutarischen und gesetzlichen Ausnahmen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Präsident bzw. die Co-Präsidenten stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los. Im Falle eines Co-Präsidiums entscheidet bei Beschlüssen einer der Co-Präsidenteen, der durch Zufallauslosung bestimmt wird, mit einer zweiten Stimm. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird. Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht.
Artikel 25 – Befugnisse
Der Vereinsversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
- Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten bzw. der Co-Präsidenten, des Budgets, der Jahresrechnung sowie der Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle
- Wahl der Vorstandmitglieder und Wahl des Präsidenten bzw. der Co-Präsidenten
- Wahl der Mitglieder von Kommissionen, welche durch die Vereinsversammlung eingesetzt werden und Wahl der Kontrollstelle
- Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, der Kontrollstelle und der Kommissionen, welche von der Vereinsversammlung gewählt wurden
- Beschlussfassung über Rekurse an die Vereinsversammlung
- Änderung der Vereinsstatuten
- Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens
- Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder Statuten übertragen werden
- Ernennung von Ehrenmitglieder
Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand jeweils über Aufnahmen, Austritte und Ausschlüsse von Mitgliedern orientiert.
Artikel 26 – Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten, dem Sekretär und dem Vereinskassier, sowie allenfalls weiteren Mitgliedern. Anstelle eines Präsideenteen kann diee Vereinsversammlung zwei gleichberechtigte Co-Präsidenten wählen. Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten bzw. der Co-Präsidenten, welcher/welche von der Vereinsversammlung gewählt wird/werden.
Artikel 27 – Amtsdauer
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt und sind wiederwählbar. Bei Ersatzwahlen wird das neue Vorstandsmitglied für den Rest der ordentlichen Amtsdauer gewählt.
Artikel 28 – Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Artikel 29 – Einberufung des Vorstandes
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten bzw. der Co-Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Aus wichtigen Gründen kann jederzeit jedes Vorstandsmitglied die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Über die Verhandlungen hat der Sekretär ein Protokoll zu führen, welches von demselben zu unterzeichnen ist.
In dringenden Fällen kann mittels Fax, SMS, Telefonkonferenz oder dergleichen Beschluss gefasst werden, wobei der Beschluss anschliessend zu protokollieren ist.
Artikel 30 – Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über die Führung des Vereins, Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung, Einberufung der Vereinsversammlung, Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern, Planung und Durchführung von Vereinstätigkeiten, Ausarbeitung von Reglementen und die laufenden Geschäfte.
Der Vorstand kann Kommissionen einsetzen, welche mit einer bestimmten Aufgabe oder Abklärung betraut werden.
Artikel 31 – Ausgabenkompetenz
Der Vorstand verfügt über die Ausgabenkompetenz im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Budgets. Verpflichtungen über den Rahmen des Budgets hinaus darf er nur mit Genehmigung der Mitgliederversammlung eingehen. In dringenden Fällen kann diese nachträglich erfolgen.
Artikel 32 – Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Der Vereinspräsident bzw. der Co-Präsidenten und ein weiteres Vorstandsmitglied haben Kollektivunterschrift zu zweien.
Artikel 33 – Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren, welche alle zwei Jahre gewählt werden. Sie sind wiederwählbar.
Die Kontrollstelle hat die Rechnungsführung des Vereins zu prüfen und sie erstattet jährlich zu Handen der Vereinsversammlung schriftlich Bericht.
VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 34 – Auflösung / Fusion
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hierfür einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden.
Zur Beschlussfassung bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder.
Das gleiche Quorum gilt im Falle einer Fusion.
Artikel 35 – Liquidation
Im Falle der Liquidation entscheidet die Vereinsversammlung über einen allfälligen Aktivenüberschuss. In jedem Falle ist ein allfälliger Aktivenüberschuss zur Verfolgung eines gleichen oder ähnlichen Zweckes zu verwenden.
Die Liquidation wird vom Vorstand besorgt.
Artikel 36 – Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt am 1.5. und endet am 30.4.
Artikel 37 – Statutenrevision
Zur Revision der Statuten bedarf es einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Artikel 38 – Gleichstellungsgrundsatz
Die in den Statuten bezeichneten Personen, Funktions- oder Mitgliederbezeichnungen gelten in gleicher Weise für Mann und Frau.
Artikel 39 – Genehmigung Swiss Ski
Die vorliegenden Statuten bedürfen der Genehmigung durch das Präsidium von Swiss Ski.
Artikel 40 – Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Statuten wurden anlässlich der Generalversammlung des Skiclubs Obergoms vom 29. April 2005 auf Vorschlag des Vorstandes angenommen. Sie ersetzen diejenigen vom November 1943.